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Der Vertrag von Lissabon Der “Vertrag von Lissabon” oder auch EU-Reformvertrag genannt, wurde am 13. Dezember 2007 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Er ersetzt den EU-Verfassungsvertrag von 2004, der in einem Referendum von Frankreich und den Niederlanden 2005 abgelehnt wurde und reformiert alle vorherigen EU-Verträge sozusagen auf die heutigen (angeblichen) Notwendigkeiten, so u.a. auf eine globalisierte (neoliberale) Wirtschaftsordnung. Und so erzwingt er auch in seiner praktischen Anwendung innerhalb der EU eine hauptsächlich auf die Interessen der Wirtschaft ausgerichtete wirtschaftsliberale Gesamtpolitik mit der damit (zwangsläufig) einhergehenden Vernichtung des sozialen Ausgleichs. Des Weiteren regelt der Lissabonvertrag die Aufgaben und Zuständigkeiten der EU-Kommission und des EU-Parlaments sowie die Arbeits- und Entscheidungsverfahren, -abläufe und -prozesse zwischen der EU-Kommission sowie den EU-Institutionen und den nationalen Regierungen sowie den nationalstaatlichen Institutionen und Organisationen und darüber hinaus, die Zusammenarbeit und Gremien der EU-Nationalstaaten in gesamteuropäischen Fragen. Und hierbei verlangt der Lissabonvertrag eine immer weitere politische (Macht-)Konzentration hin zu Europa, zur Europäischen Kommission und damit einen Abbau der Souveränität und politischen Eigenständigkeit der Nationalstaaten. Am deutlichsten sichtbar wurde das im Zusammenhang mit dem umstrittenen Verfahren der “Vorläufigen Anwendbarkeit” für das CETA, dessen Rechtmäßigkeit sich aber aus dem Lissabonvertrag ableiten und legitimieren lässt. Und in diesen Prozessen der Zuständigkeitsverlagerungen hin zur EU-Kommission und zu den EU-Institutionen, entstehen immer wieder rechtliche Vakuen, die wiederum zu Missbrauch einladen und natürlich auch missbräuchlich ausgenutzt werden. Der Lissabonvertrag versäumt es hier aber, Verfahren und Möglichkeiten zur Schließung dieser rechtlichen und Zuständigkeits-Vakuen zu formulieren und vorzugeben, was zur Folge hat, dass das Schließen dieser Vakuen nach bisherigen Erfahrungen nur äußerst langsam bis gar nicht erfolgt, sodass hier neue mafiöse Strukturen entstehen können und auch entstehen, die bis ins Administrative und Systemische gehen können. Diese Problematiken zeigten sich z.B. ganz besonders deutlich im Umgang mit der sog. “Flüchtlingskrise” von 2015. Die Einhaltung der Vertragsinhalte, können vor dem Europäischen Gerichtshof eingeklagt werden. Da der Lissabonvertrag ein sog. Völkerrechtlicher Vertrag ist, haben die diesbezüglichen Urteile des EuGH für die Nationalstaaten nicht nur einen Gesetzesrang, sondern aufgrund der Verankerung im Völkerrecht sogar einen Verfassungsrang. Besonders in der Rechtssprechung zu den wirtschaftlichen Vertragsinhalten, muss man dem Europäischen Gerichtshof einen missionarischen Eifer in der Durchsetzung einer wirtschaftsliberalen (neoliberalen) Gesamtpolitik attestieren. Hier der Lissabonvertrag in deutscher Fassung als PDF! >> Hier der Link zur offiziellen Webseite (Lissabonvertrag - in deutscher Übersetzung) der EU-Kommission! >>
Das CETA Das CETA, das Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der EU, wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet und sollte dann ursprünglich über das undemokratische Verfahren, dem EU-Kommissionsverfahren der “Vorläufigen Anwendbarkeit” in Kraft gesetzt werden. Dieses Verfahren erklärt das CETA einfach zu einer ausschließlichen Angelegenheit der EU-Kommission und bedeutet in der Praxis ein rechtskräftiges Vorabinkrafttreten des CETA vor den eigentlich notwendigen parlamentarischen Abstimmungen in den EU-Nationalstaaten bzw., dass die Abstimmungsergebnisse in den Nationalstaaten ohne rechtliche und demokratische Bedeutung bleiben. Nach massiven Protesten, sollte dann das EU-Parlament über das Inkrafttreten entscheiden, das hierfür aber rein rechtlich gar nicht zuständig ist und deswegen nur eine scheindemokratische Alibiaktion ohne rechtlichen Wert darstellt. Diese Abstimmung erfolgte am Mittwoch den 15. Februar 2017 mit einer deutlichen Mehrheit für das CETA und damit ist das CETA am 21. September 2017, nach offiziellem Sprachgebrauch zwar erstmal nur vorläufig, in Kraft getreten. Denn es sollen jetzt dann doch noch die Parlamente der einzelnen Nationalstaaten über das CETA entscheiden dürfen, was insgesamt wohl mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, was aber letztendlich für das CETA ohne Belang ist. Denn das vorläufige Inkrafttreten bedeutet in der Praxis faktisch das vollständige und rechtskräftige Inkrafttreten des CETA, weil die dadurch mögliche Anwendbarkeit normative und rechtliche Fakten schaffen wird, denen sich die nationalstaatlichen Parlamente dann auch nicht mehr widersetzen können. Oder anders ausgedrückt, wurde unter dem Deckmantel der Abstimmung durch das EU-Parlament, durch die Hintertür letztendlich trotzdem faktisch die “Vorläufige Anwendbarkeit” durchgesetzt und angewendet. Das CETA bedeutet in der Praxis die schon hinlänglich bekannten Absenkungen der vorher bestandenen Sozial-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzstandards sowie die Einführung des Investorenschutzes. Wobei hier hinzugefügt werden muss, dass, allerdings erst nach dem Protest der Wallonie, jetzt ein Staat nicht mehr von der Wirtschaft verklagt werden kann, wenn er seinen Umweltschutz erhöhen sollte. Dieses gilt aber nicht für die Bereiche Arbeits- und Sozialstandards. Mit dem CETA wird über 50.000 US-amerikanischen Unternehmen über ihre kanadischen Tochterbeteiligungen erstmalig ermöglicht, EU-Staaten auf Investorenschutz verklagen zu können. Das Transnational Institute hat in einer umfassenden Auswertung aller bisherigen Schiedsgerichtsverfahren bereits herausgefunden, dass diese Klagemöglichkeiten von den Unternehmen natürlich sofort zu einem Geschäftsmodell gemacht worden sind. Und Analysen der Auswirkungen des NAFTA, dem Freihandelsabkommen zwischen Mexiko, Kanada und der USA, haben nachgewiesen, dass die Nationalstaaten sozusagen im vorauseilenden Gehorsam Gesetze erlassen haben, die solche Klagen möglichst verhindern sollen und in der Praxis u.a. natürlich die regionale und lokale Wirtschaft zerstört und die multinationalen Großkonzerne einseitig begünstigt haben und z.B. in Mexiko dazu führte, dass sich die gesamte Wirtschaft in den Händen von mittlerweile nur noch rund einem Dutzend Investoren befindet. Des Weiteren führte das NAFTA zu einer millionenfachen Verlagerung von Arbeitsplätzen in das Billigstlohnland Mexiko sowie, aufgrund der jetzt möglichen Erpressungsinstrumente, zu massiven Lohnsenkungen im gesamten NAFTA-Raum. Erst aufgrund massiver Proteste bzw. drohender Wahlniederlagen, sah sich die EU-Kommission dann dazu gezwungen, den ganzen Komplex des Investorenschutzes mit den bereits vereinbarten privaten Schiedsgerichten neu verhandeln zu müssen. Herausgekommen ist dabei, einen nach dem Vorbild des Europäischen Gerichtshofs “Internationalen Investitionsgerichtshof” zu gründen, der im Vorfeld mit zum Richteramt zugelassenen unabhängigen Richtern besetzt werden soll und dessen Verhandlungen öffentlich sein sollen. ABER, es wurde auch vereinbart, dass dieser Gerichtshof ausschließlich nur im Rahmen des Völkerrechts urteilen darf, was in der Praxis bedeutet, dass die Urteilsfindung ausschließlich nur vom Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages CETA ausgehen darf. Und das wiederum bedeutet in der Praxis, dass die Urteile, streng dem Vertragstext folgen müssend, dann natürlich nur zugunsten der (Groß-) Konzerne ausfallen können, wie das schon mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen “Vertrag von Lissabon” festgestellt werden konnte, dessen Rechtsprechung nach den gleichen Vorgaben zu erfolgen hat bzw. aufgrund der völkerrechtlichen Verankerung auch dieses Vertrags, auch nur erfolgen darf. Und deswegen, wird eine “ausgewogene” Rechtsprechung, aufgrund der neoliberalen Ausrichtung des CETA, auch durch einen (scheinbar) unabhängigen “Internationalen Investitionsgerichtshof” genauso wenig möglich sein, wie das schon bei dem wirtschaftsliberalen “Vertrag von Lissabon” durch den Europäischen Gerichtshof nicht möglich ist. Genauso haben dann die Urteile dieses Investitionsgerichtshofs, wie schon die Urteile des EuGH, für die Nationalstaaten aufgrund dieser völkerrechtlichen Verankerung einen Gesetzes- bis Verfassungsrang und können bzw. dürfen dann von den nationalen Regierungen und Parlamenten nicht mehr durch neue und andere Gesetze verändert werden. Diese Klagemöglichkeiten sind im Übrigen natürlich nur unilateral, was heißt, dass nur die Unternehmen klagen dürfen, aber nicht auch umgekehrt die Staaten, z.B. wenn es um Umweltdelikte gehen sollte. Ebenso sind die nachträglich, auf die Initiative des damaligen Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD) hin, mal eben schnell formulierten “Zusatzvereinbarungen”, die die vorher bestandenen Arbeitsschutz- und Sozialstandards garantieren sollen, nur reine Makulatur und ohne Wert, weil sie innerhalb des CETA keine Rechtsverbindlichkeit haben und auch nicht bekommen sollen. Diese “Zusatzvereinbarungen” dienten ausschließlich und allein nur zur Beruhigung der CETA-Gegner. Ähnlich verhält es sich mit der Zusatzvereinbarung, ebenfalls erzwungen durch die Wallonie, nach der der Europäische Gerichtshof ein Gutachten zur Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Investorenschutz erstellen soll. Denn dieser “Internationale Investitionsgerichtshof” sowie sein Status und seine Aufgaben gehen mit dem Völkerrecht konform und können deswegen vom EuGH auch nur als rechtmäßig und legitim beurteilt werden. Im Prinzip genauso verhält es sich mit dem sog. “Evaluierungsverfahren”, nach dem in regelmäßigen Abständen von einzelnen Vertragsstaaten überprüft werden darf, ob die durch das CETA verursachten Handelserleichterungen zu negativen Entwicklungen im heimischen Wirtschaftsraum, z.B. in der Landwirtschaft, geführt haben. Es soll dann das CETA 6 Monate ausgesetzt bis ganz aufgekündigt werden dürfen. (Auch dieser Zusatz wurde erst nach massivem Druck der Wallonie, eine große Agrarregion, vereinbart.) Weil negative Marktentwicklungen, die kommen werden, dem CETA rein rechtlich nicht angelastet werden können und 2., weil aufgrund der rechtlichen Konstituierungen und damit Faktenschaffung, Marktentwicklungen hin zu monopolistischen Großkonzernen nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Denn 1. befördert das CETA ja eben genau diese Monopolisierungen und lässt sie vor allem auch rechtlich zu und 2., werden die dann hier praktizierten rechtlichen Konstruktionen nicht nur über das CETA selbst, Stichwort: “Investorenschutz”, sondern auch noch durch andere, dann zusätzlich geltende Rechtslagen abgesichert. Zusammengefasst, verhindert diese Zusatzvereinbarung weder Monopolisierungen noch negative Marktentwicklungen in den Nationalstaaten. Einzig der Bestands- und Markenschutz, wie z.B. für den italienischen original Büffelmozzarella, konnte erhalten werden, und auch dies erst nach einem massiven Einwirken der Wallonie, hier dann aber auch unterstützt von Italien. Des Weiteren wird mit dem CETA der sog. “Gemischte Ausschuss” eingeführt. Dieser Ausschuss unterliegt keiner demokratischen und parlamentarischen Kontrolle. Ihm sollen mind. 6 Monate im Voraus alle geplanten Gesetzesvorhaben der Nationalstaaten, die den Vertragsinhalt berühren könnten, wie z.B. Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Umwelt- und Naturschutz-, Verbraucherschutz- sowie Arbeitsgesetzesvorhaben, zur Überprüfung, Beurteilung, Beratung und Verhandlung vorgelegt werden. Dieser Ausschuss ist aufgrund seiner Funktion transnationale Angelegenheiten zu behandeln, im Völkerrecht verankert und damit auch über das Völkerrecht legitimiert. Das bedeutet in der Praxis, dass aufgrund dieser Verankerung im Völkerrecht, die Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse dieses Ausschusses über den Entscheidungen der nationalstaatlichen Parlamente stehen. Auch ist über diese völkerrechtliche Verankerung natürlich auch das CETA selbst im Völkerrecht verankert, also ein sog. Völkerrechtlicher Vertrag, was bedeutet, dass die Vertragsinhalte für die Nationalstaaten nicht nur einen Gesetzes-, sondern sogar einen Verfassungsrang haben und dass dieses Vertragswerk dann auch nicht mehr von einzelnen Nationalstaaten einseitig aufgekündigt werden kann. Darüber hinaus wird mit dem CETA die sog. “Stillstandsklausel” eingeführt. Dieses Klausel besagt, dass bereits privatisiertes öffentliches Eigentum nicht mehr zurückverstaatlicht werden darf. In der Praxis bedeutet das z.B., dass die Autobahnprivatisierung in Deutschland nicht mehr rückgängig gemacht werden darf. Das CETA wurde vollständig im Geheimen verhandelt. Demokratisch gewählte Repräsentanten, die den Vertragstext einsehen wollten, durften keine Notizen machen, durften keine Handys mitbringen und wurden zu Stillschweigen verpflichtet. Und Frankreich z.B., hat zu kritisch werdende Beamte, die an den Vertragsverhandlungen beteiligt waren, kurzerhand ausgetauscht. Dass es hier überhaupt zu minimalen Verbesserungen im Sinne des Gemeinwohls gekommen ist, ist einzig und allein nur der Wallonie zu verdanken. Alle anderen beteiligten Staaten wollten den Ursprungstext, einschließlich der ursprünglich vereinbarten privaten Schiedsgerichte, der Aufhebung des Markenschutzes sowie der Senkung von Sozial-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzstandards, gegen jeden Widerstand durchsetzen. Trotzdem stellen diese “Verbesserungen” weder die neoliberale Wirtschaftsordnung infrage, noch wird sie dadurch auch nur ansatzweise angegriffen oder bedroht, noch werden sie die aus dem CETA resultierenden Negativentwicklungen verhindern können. Zusatz aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.2016: Das BVerfG hat die deutsche Zustimmung zur “Vorläufigen Anwendbarkeit” des CETA zugelassen! Allerdings nur unter der Erfüllung bestimmter Auflagen. So soll nur den Vertragspunkten zugestimmt werden dürfen, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU-Kommission liegen. Ferner soll der sog. “Gemischte Ausschuss” mit den nationalen Parlamenten demokratisch rückgekoppelt werden und eine völkerrechtlich verbindliche Klausel eingebaut werden, die die einseitige Kündigung eines einzelnen Nationalstaates grundsätzlich möglich machen und zulassen können soll. Man muss jetzt erst mal sehen, ob und wie diese Auflagen umgesetzt werden bzw. überhaupt umgesetzt werden können, denn diese Auflagen sind mit großen rechtlichen Problemen verbunden! Denn, auch eine nur selektierte Teilzustimmung für nur die Vertragsinhalte, die ausschließlich in der Zuständigkeit der EU-Kommission liegen, bedeutet in der Praxis ein letztendlich trotzdem vollständiges Inkrafttreten des CETA, weil sich diese Vertragsinhalte in ihrer konkreten Anwendung auf andere Vertragsinhalte beziehen bzw. sich diese einander bedingen. Des Weiteren würde die “demokratische Rückkoppelung” des “Gemischten Ausschusses” nach den EU-Regularien nur über den EU-Ministerrat funktionieren, der aber selbst keiner direkten parlamentarischen Kontrolle unterliegt, allerhöchstens nur indirekt, was aber in der Praxis natürlich keine wirkliche direkte demokratische Kontrolle oder Rückkoppelung durch die nationalen Parlamente bedeutet. Grundsätzlich kann eine echte direkte Rückkoppelung mit den Parlamenten rechtlich aber nur dann wirklich umgesetzt werden, wenn das für diesen Vertrag zentrale Gremium “Gemischter Ausschuss”, der, auch in Streitfragen, als Regelungsinstanz gleichbedeutend ist mit dem EuGH als letztliche Entscheidungsinstanz für den Lissabonvertrag, aus der völkerrechtlichen Verankerung genommen wird, und darüber hinaus, wenn auch dem CETA selbst der völkerrechtliche Status entzogen wird. Das CETA müsste dann auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden, weil ohne die völkerrechtliche Verankerung das CETA seine primäre Funktion als für alle Vertragsstaaten verbindliche Rechtsordnung verliert. Und wie eine andere für alle Staaten verbindliche Rechtsgrundlage aussehen könnte, lässt sich einfach nicht sagen, weil bis dato eben nur das Völkerrecht eine für alle Vertragsstaaten verbindliche Rechtsordnung herstellen und gewährleisten kann. Und ohne die Verankerung im Völkerrecht als rechtsverbindlichen Ordnungsrahmen, unterliegt das CETA dann wieder ganz normal den jeweiligen nationalen Rechts- und Verfassungsordnungen, und das bedeutet dann, dass im Umgang mit den CETA-Inhalten jeder Nationalstaat sein eigenes Recht gestalten könnte, was aber dann das CETA natürlich auch insgesamt in Frage stellen würde und damit das eigentliche Vorhaben, eine im Völkerrecht verankerte Wirtschaftsverfassung zu installieren, von der ausgehend alle politischen und gesellschaftlichen Dinge geregelt und bestimmt werden sollen, gescheitert wäre. Und da das wohl am allerwenigsten zu erwarten sein dürfte, ist es im Prinzip auch vollkommen egal, ob und wie eine demokratische Rückkoppelung letztendlich aussehen könnte, weil, wie gesagt, das CETA ein Völkerrechtlicher Vertrag ist bzw. auch bleiben wird und damit die Vertragsinhalte grundsätzlich immer über den Entscheidungen der nationalstaatlichen Parlamente stehen, also eine demokratische Rückkoppelung in der Praxis sowieso nur eine reine Makulatur ohne rechtlichen und demokratischen Wert darstellen würde. Ebenso lässt sich eine einseitige Ausstiegsklausel bei einem Völkerrechtlichen Vertrag mit dem Völkerrecht nicht vereinbaren, sondern, es würde dann ein Ausstieg gleichzeitig den Ausstieg aus einem gemeinsamen Wirtschafts- und Rechtsraum bedeuten mit allen dazugehörigen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen und Folgen (Stichwort: der BREXIT). Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht aber schon verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem CETA gesehen, so u.a. in der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Investorenschutz und eben in den fehlenden demokratischen Rückkoppelungen im Zusammenhang mit den Entscheidungen des “Gemischten Ausschusses”. Diese Komplexe sollen in einem Hauptverfahren geprüft werden, zu dem das Urteil dann in ungefähr zwei Jahren zu erwarten sein dürfte. Aber angesichts dieser Umsetzungsproblematiken, besteht durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht dann aus übergeordneten Gesichtspunkten, die das BVerfG ja schon in seiner hiesigen Begründung ausdrücklich hervorgehoben hat, seine eigenen Auflagen wieder abmildert bis vielleicht sogar ganz zurücknimmt, sodass das CETA letztendlich dann doch in seiner ursprünglichen inhaltlichen Ausgestaltung bestehen und rechtsgültig in Kraft bleiben kann, mit allen schon genannten Negativfolgen. Die Auflagen des BVerfG waren bei Vertragsunterzeichnung von der Bundesregierung nicht erfüllt! Hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil zum CETA vom 13.10.2016! >>Und hier als PDF! >> Und hier das vollständige Urteil des BVerfG zum CETA vom 13.10.2016! >>Und hier als PDF! >> Hier das CETA im Originalwortlaut als PDF! >> Hier das CETA in deutscher Übersetzung als PDF! >> Und hier eine in den wichtigsten Punkten Zusammenfassung des CETA in deutscher Übersetzung als PDF! >> Hier der Link zur offiziellen deutschen Webseite der EU-Kommission zum neuen Vertragsstand des CETA zum Investorenschutz! >> Und hier nochmal als PDF! >>
Das TiSA Während die TTIP-Verhandlungen aufgrund des Präsidentenwechsels in den USA erstmal auf Eis liegen, wird das TiSA weiter verhandelt. Am TiSA verhandeln seit 2012 insgesamt 50 Staaten, darunter u.a. die 27 EU-Staaten sowie die USA, Großbritannien, Australien, Neuseeland und Japan. Die Verhandlungen sollten ursprünglich bis Ende 2016 abgeschlossen sein. Das TiSA behandelt den gesamten Dienstleistungsbereich, der ca. 3/4 der europäischen Wirtschaftsleistung und 3/4 der Arbeitsplätze ausmacht, und soll den Handel mit Dienstleistungen und Waren sowie das Anbieten von Serviceleistungen unter den Vertragsstaaten regeln. Auch das TiSA soll ein Völkerrechtlicher Vertrag werden, was heißt, dass die Vertragsinhalte des TiSA, genauso wie die des CETA, für alle Vertragsstaaten rechtsverbindlich sind und nicht nur einen Gesetzes-, sondern sogar einen Verfassungsrang bekommen. Ob auch eine Institution, wie z.B. der “Gemischte Ausschuss” im CETA, für die Behandlung der Vertragsinhalte installiert werden soll oder ob es eine Gerichtsbarkeit, wie z.B. für den Vertrag von Lissabon durch den EuGH, geben soll und wenn ja, wie diese aussehen und gestaltet werden soll, ist noch unklar. Bisheriger Verhandlungsstand (Stand 2016): Bis dato sollen im TiSA sog. “Transparenz-Regeln” festgelegt werden. Diese besagen, dass sämtliche Gesetzesvorhaben und Maßnahmen von einzelnen Nationalstaaten, die den Vertragsinhalt berühren könnten, allen anderen Vertragsstaaten sowie allen “interessierten Personen”, d.h. Bürgern aber natürlich auch Lobbyisten, vorab zur Begutachtung mit der Möglichkeit zur Einflussnahme vorgelegt werden sollen. Diese Regeln bedeuten in der Praxis natürlich nur eine Schein-Transparenz, denn aufgrund der völkerrechtlichen Verankerung des TISA, müssen letztendlich grundsätzlich immer die Vertragsinhalte eingehalten werden. Nach dem TiSA sollen öffentliche Aufträge nicht mehr einfach so an regionale oder lokale Anbieter vergeben werden dürfen ohne vorher auch die Angebote der internationalen Anbieter geprüft zu haben. Denn das wäre eine “Einschränkung des Wettbewerbs” und damit eine “Wettbewerbsverzerrung”. In der Praxis bedeutet das, das Ende einer in der globalisierten Wirtschaftsordnung unbedingt notwendigen regionalen und lokalen Wirtschaftsförderung sowie aufgrund der Preisgestaltungsmöglichkeiten besonders der Großkonzerne, auch das wahrscheinliche wirtschaftliche Aus für kleine und mittelständische Regionalanbieter, was zu einer weiteren Markt- und Machtkonzentration zugunsten der Großkonzerne führen wird. Ebenso fällt unter die im TiSA behandelten Dienstleistungen, die gesamte Daseinsvorsorge, also Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie Bildung, Wasser, Abfallentsorgung und die Armee, Polizei und Strafvollzug sowie die Geheimdienste. Denn nach den bisherigen Formulierungen im TiSA, stellt z.B. die staatliche Daseinsvorsorge, also der Sozialstaat, eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar, was heißt, dass die Nationalstaaten faktisch dazu gezwungen werden können, die gesamte staatliche soziale Fürsorge privatisieren zu müssen. Und hierfür soll neben der “Stillstandsklausel”, auch die sog. “Sperrklinkenklausel” eingeführt werden. Diese Sperrklinkenklausel besagt, dass auch alles was erst zukünftig privatisiert werden soll oder wird, ebenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden darf. In der Praxis bedeutet das z.B., dass dann der Umgang mit den in Zukunft Millionen Arbeitslosen durch die Digitalisierung, in den Händen von privatwirtschaftlichen Unternehmen liegen wird und es hier überhaupt keine staatlichen Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten mehr geben darf. Das gleiche gilt natürlich auch für z.B. die Gefängnisprivatisierung sowie für die Privatisierung von Bildung, Armee, Polizei und Geheimdiensten. Der Staat samt Institutionen wird hier also vollkommen entmachtet und wird damit natürlich auch vollkommen überflüssig, weil sämtliche staatlichen Aufgaben dann in der Hand von privatwirtschaftlichen Unternehmen sein werden und die natürlich nur rein gewinnorientiert denken, arbeiten und agieren werden. So wie es in Chile schon seit Jahrzehnten Realität ist und wo man wie durch eine Lupe die daraus resultierenden ausschließlich natürlich nur negativen Entwicklungen begutachten kann. Im TiSA soll auch der gesamte Umgang mit digitalen Daten geregelt werden. Nach dem bisherigen Verhandlungsstand bedeutet das TISA in der Praxis das vollständige Ende und Aus des Datenschutzes! Zwar dürfe jeder Nationalstaat seine eigenen Datenschutzrichtlinien verfassen, aber sie dürfen “keine Handelshemmnisse” oder “eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung” gegenüber anderen Staaten darstellen. Damit würde z.B. die (etwas strengere) europäische Datenschutzverordnung unwirksam, weil sie andere Staaten, wie z.B. die USA, benachteiligen würde. Auch die sog. Zweckbindung von Daten würde gekippt werden. So sollen dann Unternehmen ihre Nutzerdaten zur Vermarktung und Kommerzialisierung an andere Unternehmen weitergeben und verkaufen dürfen. Ebenso soll die in der EU geltende Möglichkeit, dass sich Nutzer aus einem Werbeverzeichnis austragen können, gestrichen werden, zugunsten eines dann legalisierten Ausbaus der personalisierten Werbung (Stichwort: Werbemails etc.). Zusammengefasst werden diese Regelungen in der Praxis bedeuten, dass der private Nutzer den persönlichen und selbstbestimmten Umgang mit seinen Daten und vor allem die Kontrolle über diese vollständig verliert sowie dass seine sämtlichen digitalen Daten für eine wirtschaftliche Nutzung gesammelt, ausgewertet und verwendet werden dürfen (Stichwort: BIG DATA). Auch können dann durch diese Vertragsregelungen Gesetze und Regelungen erzwungen werden, die den Bürger dazu zwingen, auch sensible Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, durch z.B. internetfähige Zahnbürsten und Armbänder oder den Urin analysieren könnende Toiletten, direkt an Versicherungen weitergeben zu müssen, weil ansonsten notwendige Versicherungsleistungen nicht mehr gewährt werden, wie das z.B. schon in den USA Realität ist, wo man eine neue Krankenversicherung nur noch dann abschließen kann, wenn man auch ein zugängliches Facebook-Konto hat, um so herausbekommen zu können, ob derjenige z.B. eine Risikosportart in seiner Freizeit betreibt, was dann Einfluss auf die Höhe seiner Versicherungsprämie hätte. Zusammengefasst führt das zwangsläufig zu einer Totalüberwachung und -durchleuchtung durch Großkonzerne und zu einer totalen Kommerzialisierung, Vermarktung und wirtschaftlichen Verwertung und damit zu einer totalen Enteignung des Menschen sowie zu einem noch gar nicht abschätzbaren Gewinn- und Machtzuwachs für die Privatwirtschaft, und das völkerrechtlich abgesichert. Hier würde dann die neue neoliberale Ideologie der “Konsumentenwohlfahrt” völkerrechtlich manifestiert werden. Während früher die Wirtschaftspolitik nach der Maxime “je mehr Anbieter es gibt, desto besser für den Verbraucher” wettbewerbsorientiert gestaltet und dabei auf Vielfalt geachtet wurde, was z.B. auch bedeutete, dass übermächtige Monopolisten von den Regierungen zerschlagen wurden, geht es bei der Wirtschaftspolitik der Konsumentenwohlfahrt nicht mehr um Wettbewerb, sondern nur noch um Effizienz, was auch bedeutet, dass Unternehmenszusammenschlüsse und -konzentrationen hin zu gigantischen Marktmonopolisten von der Politik nicht mehr als kritisch betrachtet werden, sondern ggf. sogar unterstützt und gefördert werden, wie z.B. beim Air Berlin-Insolvenz-Lufthansa-Deal oder die Genehmigung der Bayer-Monsanto-Fusion. D.h., wenn das TiSA in dieser Form in Kraft treten würde, können dann auch die Kartellbehörden keinen Einfluss mehr nehmen und wären entmachtet. Und während die wettbewerbsorientierte Wirtschaftspolitik einem demokratischen Grundgedanken folgte (Stichwort: Wahlfreiheit des Verbrauchers), folgt die Wirtschaftspolitik der Konsumentenwohlfahrt technokratischen Vorgaben, die in ihrem Wesen einen diktatorischen Charakter haben, denn hier wird von nur noch einigen wenigen Personen, von Oben, im Prinzip willkürlich entschieden, was für den Verbraucher gut ist und was nicht und was er zu kaufen hat und was nicht. Die Konsumentenwohlfahrt soll als genereller Effizienzgewinn für die gesamte Volkswirtschaft verstanden werden, und dabei ist es vollkommen egal, wo sich die Gewinne niederschlagen und auf wie viele Personen oder Unternehmen sich diese Gewinne aufteilen. Es reicht, wenn ein gesamtwirtschaftlicher Nettogewinn erzielt wird, ganz egal wo er sich niederschlägt und wie konzentriert er dabei ist. Des Weiteren soll ein “angemessenes Netzwerkmanagement” umgesetzt werden, was in der Praxis nichts anderes bedeutet, als die Abschaffung der Netzneutralität zugunsten von kostenpflichtigen digitalen Überholspuren für bestimmte Dienstleister und Anbieter (Stichwort: E-Commerce). Darüber hinaus soll Betreibern von Diensten, wie z.B. Facebook oder Google, die private Zensur erlaubt werden, was zwangsläufig zu einer Informationshoheit und -macht sowie zu einem Meinungsmonopol für die Anbieter und Dienstleister führt. Ein weiterer schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und Selbstbestimmung des Menschen, wird unter dem Punkt der “Nationalen Sicherheit” behandelt. So soll den nationalen Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden erlaubt werden, grundsätzlich auf die privaten Nutzerdaten bei jedem Unternehmen in jedem Vertragsstaat zugreifen zu dürfen, was heute rechtlich noch nicht zulässig ist, und schon gar nicht, wenn die Daten auf einem Server in einem anderen Nationalstaat liegen. Damit wird die staatliche Totalüberwachung durch Geheimdienste über das TiSA nicht nur ausgeweitet, sondern vor allem auch völkerrechtlich legitimiert. Darüber hinaus kann das TiSA grundsätzlich eine zunehmende Privatisierung der staatlichen Geheimdienstaktivitäten nicht nur ganz legal befördern und rechtlich problemlos zulassen und legitimieren, sondern auch erzwingen, wie das in den USA schon Realität ist, wo 80% der Tätigkeiten aller US-amerikanischen Geheimdienste bereits von privatwirtschaftlichen Unternehmen geleistet werden und die natürlich nur rein gewinnorientiert arbeiten und was natürlich in der logischen Entwicklung zu einem hochkorrupten Staat im Staate geführt hat. Dieser privatwirtschaftliche Geheimdienststaat, wird in den USA auch “Deepstate” genannt. In den USA beträgt das Budget für diesen Markt 100 Milliarden Dollar jährlich und besteht ausschließlich nur aus Steuergeldern. Und dieses Budget bewegt sich aufgrund der ausschließlich nur für diesen Markt bewusst konstruierten rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig im Geheimen und ist mit dieser Gesetzgebung zusätzlich auch noch vor jeglicher demokratischer Kontrolle und Einflussnahme geschützt. Eine Goldgrube und ein Selbstbedienungsladen ohne Gleichen! Zusammengefasst, würde in diesem Feld das TiSA nichts anderes bedeuten, als eine durch das Völkerrecht legitimierte Großkorruption. Die EU-Kommission stuft den Markt der Überwachungstechnik und -dienstleistung als weltweiten Zukunftsmarkt mit großem Wachstumspotenzial ein. Und um den Amerikanern hier nicht den Weltmarkt zu überlassen, hat sie ebenfalls bereits ein Konzept der privatwirtschaftlichen Geheimdiensttätigkeit in Planung gegeben. Und natürlich würden dann im Zusammenhang mit dem TiSA auch für diesen ganzen Bereich die Stillstands- und die Sperrklinkenklausel gelten, was heißt, was einmal privatisiert wurde und ist oder erst zukünftig privatisiert werden soll und wird, darf nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zusammengefasst, würde das TiSA in seiner jetzigen Formulierung in der Praxis die vollständige Privatisierung des gesamten Dienstleistungssektors bedeuten, der, wie eingangs erwähnt, heute schon über 3/4 der gesamten Wirtschaftsleistung ausmacht, was bedeutet, dass mit dem TiSA faktisch das gesamte Gemein- und Sozialwesen, also sozusagen die gesamte Welt vollständig privatisiert und kommerzialisiert werden würde, und das aufgrund der Verankerung im Völkerrecht auch unumkehrbar. Die demokratisch gewählten Regierungen und Parlamente wären dann faktisch nur noch Staffage und ihre einzige Aufgabe würde darin bestehen, Steuern zu erheben und diese Steuern dann in die privatisierten Bereiche weiterzuleiten. Die Bundesregierung will Deutschland zu einem führenden Land in Sachen Künstlicher Intelligenz machen. Und dafür will sie die Datenerhebung und -verwertung erleichtern sowie die staatlichen Daten der Bürger in Form einer “Kooperation” an private Wirtschaftsunternehmen weitergeben! Da das TiSA vollständig im Geheimen verhandelt wird sowie sich noch vollständig im Verhandlungszustand befindet, gibt es auch noch keine belastbaren, offiziell veröffentlichte Papiere. Deswegen hierzu erstmal nur dieser Link: Hier der Link zur offiziellen deutschen Webseite der EU-Kommission zum TiSA! >>
Das Völkerrecht Das Völkerrecht ist kein im eigentlichen Sinne Gesetzbuch mit klar ausformulierten rechtsverbindlichen Paragrafen. Das Völkerrecht ist vielmehr eine Dokumentensammlung von Übereinkommen und Erklärungen, die von der UN-Vollversammlung als rechtsverbindlich und gültig verabschiedet und beschlossen wurden. Das Völkerrecht will von seinem ursprünglichen Geist eine globale stabile Friedens- und Sicherheitsordnung garantieren. Im Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Verankerung solcher wirtschaftsradikalen Verträge wie dem Lissabonvertrag, dem CETA, TISA und dem TTIP, ist das Völkerrecht aber mittlerweile von der Politik bewusst pervertiert worden. Und wie bewusst und gezielt die Politik das Instrument Völkerrecht einsetzt, zeigt sich z.B. auch mit dem sog. UN-Weltklimavertrag von Paris (COP21), der natürlich nicht zu einem Völkerrechtlichen Vertrag gemacht werden soll. Hier das Völkerrecht in deutscher Fassung als PDF! >> Hier der Link zur offiziellen Webseite (Völkerrecht - in deutscher Übersetzung) der Vereinten Nationen! >> Was ist ein Völkerrechtlicher Vertrag? - Hier eine Erklärung! >>
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